Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs-, Geschäfts und Lieferbedingungen für Produkte und Leistungen an Wiederverkaufende im Handel, Endkundschaft und Vermittelnde im In- und Ausland gelten unter Vorbehalt abweichender schriftlicher Vereinbarungen im Einzelfall für sämtliche Bestellungen, alle Lieferungen und Dienstleistungen von Comfortfloor Schweiz AG gegenüber der Kundschaft (nachfolgend „Kundschaft“).
2. Vertragsgegenstand und Lieferumfang
Vertragsgegenstand und Lieferumfang bestimmen sich jeweils nach dem in der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung beschriebenen Inhalt. Die Auftragsbestätigung durch die Kundschaft erfolgt durch Unterzeichnung der Auftragsbestätigung oder durch anderweitige Zustimmung zur Auftragsausführung (z.B. E-Mail). Materialien werden nach berechnetem oder geschätztem Ausmass oder Verbrauch offeriert. Für die Abrechnung ist das effektive Ausmass und der tatsächliche Verbrauch bzw. die erbrachte Dienstleistung massgeblich. Technische Angaben gelten als Richtwerte, soweit sie in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden. Konstruktionsänderungen vor Auslieferung bestellter Vertragsgegenstände oder Anpassungen von Einbaulösungen, die durch Comfortfloor Schweiz AG ausgeführt werden, bleiben vorbehalten. Zusätzliche Arbeiten oder Änderungen, die sich nach der Auftragsbestätigung ergeben, werden separat in Rechnung gestellt. Comfortfloor Schweiz AG bespricht zusätzlich zu erbringende Arbeiten mit der Kundschaft und stellt dieser in der Folge einen Regierapport zur Unterzeichnung zu. Abweichungen zwischen dem mit der Kundschaft Besprochenen und dem im Regierapport festgehaltenen sind von der Kundschaft innerhalb von sieben Tagen an Comfortfloor Schweiz AG schriftlich mitzuteilen.
3. Annullation
Eine von der Kundschaft erteilte Bestellung kann nur im Einverständnis mit Comfortfloor Schweiz AG annuliert werden. Tritt die Kundschaft einseitig von einer erteilten Bestellung zurück, schuldet sie Comfortfloor Schweiz AG die gesamte Vergütung. Comfortfloor Schweiz AG ist, soweit zumutbar, zur Schadensminderung verpflichtet.
4. Vorschriften am Bestimmungsort
Die Kundschaft trägt die Verantwortung, dass die Vertragsgegenstände den am Bestimmungsort geltenden Vorschriften betreffend Lieferung, Montage, betriebliche Erfordernisse, Arbeitnehmerschutz, Produktesicherheit, etc. entsprechen. Allfällige Änderungen an den Vertragsgegenständen zur Erfüllung lokaler Vorschriften am Bestimmungsort nimmt Comfortfloor Schweiz AG nach Erhalt schriftlicher Spezifikationen gegen separate Entschädigung nach Aufwand vor.
5. Preise
Die Preise von Comfortfloor Schweiz AG verstehen sich in Schweizer Franken netto ab Werk Rickenbach LU. Sämtliche Nebenkosten, wie Verpackung, Transport, Versicherung und Verzollung, gehen zu Lasten der Kundschaft und werden separat in Rechnung gestellt.
Die Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und andere hoheitliche Abgaben auf den Lieferungen und Dienstleistungen.
6. Fristen
Von Comfortfloor Schweiz AG angegebenen Liefer- bzw. Montagefristen sind Richtwerte und nicht verbindlich. Soweit sich Comfortfloor Schweiz AG schriftlich ausdrücklich zur Einhaltung einer bestimmten Frist verpflichtet, steht der Kundschaft bei verspäteter Leistung kein Anspruch auf Schadenersatz (direkte, indirekte, mittelbare oder unmittelbare Schäden) zu. Er kann in diesem Fall jedoch von seiner Bestellung zurücktreten, wenn er Comfortfloor Schweiz AG schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung gesetzt hat und diese von Comfortfloor Schweiz AG nicht eingehalten wurde. Wird ein Einbau- oder Liefertermin von der Kundschaft festgelegt, kann er jedoch durch nicht vom Comfortfloor Schweiz AG zu vertretende Umstände nicht eingehalten werden, trägt die Kundschaft die der Comfortfloor Schweiz AG daraus entstehenden Kosten. Wird der Einbau- oder Liefertermin von der Kundschaft abgesagt, finden die Bestimmungen zur Annulation einer Bestellung Anwendung.
7. Zahlungskonditionen
Rechnungen von Comfortfloor Schweiz AG sind gemäss den in der Auftragsbestätigung enthaltenden Bedingungen zahlbar. Allfällige Mängelrügen berechtigen nicht zur Kürzung oder Zurückbehaltung von Zahlungen. Die Verrechnung mit Gegenforderungen der Kundschaft ist nur zulässig, wenn diese von Comfortfloor Schweiz AG schriftlich anerkannt sind. Bei Annahmeverzug der Kundschaft von mehr als 30 Tagen ist Comfortfloor Schweiz AG berechtigt, auch den restlichen, noch nicht fälligen Betrag in Rechnung zu stellen. Die Kundschaft ist in diesem Falle zur Zahlung verpflichtet, auch wenn Comfortfloor Schweiz AG die Leistung noch nicht oder nicht gesamthaft erbringen konnte. Das Recht von Comfortfloor Schweiz AG, diesfalls auch vom Vertrag zurückzutreten, bleibt vorbehalten.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr; Eigentumsvorbehalt
Nutzen und Gefahr gehen mit Verlad oder Versand per Postlieferung ab Lager / Werk Rickenbach LU auf die Kundschaft über. Wird der Versand der Vertragsgegenstände aus Gründen verzögert oder verunmöglicht, welche nicht Comfortfloor Schweiz AG zu vertreten hat, so ist Comfortfloor Schweiz AG berechtigt, die Vertragsgegenstände auf Rechnung und Gefahr der Kundschaft bei sich zu lagern oder bei einem Dritten zu hinterlegen. Diesfalls gehen Nutzen und Gefahr mit Versand der Hinterlegungsanzeige auf die Kundschaft über. Das Eigentum an der Lieferung geht erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Preises auf die Kundschaft über. Die Kundschaft verpflichtet sich, bei Massnahmen zum Schutz des Eigentums von Comfortfloor Schweiz AG, insbesondere bei der amtlichen Registrierung von Eigentumsvorbehalten, mitzuwirken.
9. Transport
Die Regelung des Transports obliegt der Kundschaft, es sei denn die Ware wird gemäss Auftragsbestätigung von Comfortfloor Schweiz AG geliefert. Der Abschluss von Transport- und sonstigen Versicherungen sowie die Verzollung und Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen ist Sache der Kundschaft bzw. deren Transportunternehmens.
10. Prüfung und Abnahme der Lieferung
Die Kundschaft hat jede Lieferung sofort zu prüfen und Comfortfloor Schweiz AG allfällige Mängel umgehend, spätestens jedoch innert zehn Tagen nach Empfang der Lieferung oder Erbringung der Dienstleistung, schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, so gelten die Lieferungen und Dienstleistungen als genehmigt und Garantieansprüche für Mängel, die bei ordnungsgemässer Prüfung hätten erkannt werden können, entfallen.
11. Garantie
Comfortfloor Schweiz AG übernimmt für die Funktionstauglichkeit der Vertragsgegenstände eine Garantie, welche für den Zeitraum ab Lieferung gilt, der in dem von der Kundschaft unterzeichneten Abnahmeprotokoll angegeben ist. Für vor der Montage eingelagertes Material verlängert sich die Garantie um die Zeit der Einlagerung, maximal jedoch um 6 Monate. Die Garantie umfasst die Verpflichtung von Comfortfloor Schweiz AG, mangelhafte Vertragsgegenstände nach eigener Wahl zu reparieren und/oder auszutauschen.
Comfortfloor Schweiz AG ist berechtigt, vor der Vornahme von Mängelbehebungsmassnahmen eine Bestandesaufnahme vor Ort durchzuführen.
Weitergehende Ansprüche aus Sachgewährleistung, insbesondere Minderungs- oder Wandelungsansprüche sowie Schadenersatzansprüche für direkte, indirekte, unmittelbare oder mittelbare Schäden (z.B. aus Produktionsausfall und dgl.), einschliesslich Mangelfolgeschäden, werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Comfortfloor Schweiz AG lehnt namentlich jegliche Verantwortlichkeit ab für Mängel, die durch Fremdbeinflussung, d.h. nicht durch Comfortfloor Schweiz AG zuzurechnende Umstände entstanden oder beeinflusst worden sind, eingeschlossen der Nichtbeachtung von Bedienungshinweisen, des nicht bestimmungsgemässen Gebrauchs, der unsachgemässen Handhabung, von Reparaturen und Manipulationen durch die Kundschaft oder Dritte, anomaler Umweltbedingungen, sachfremder Betriebsbedingungen, der Überlastung oder mangelnder Wartung oder Pflege und Benutzungsfehler. Auf solches Verhalten oder Umstände zurückzuführende Reparaturleistungen oder sonstige Aufwendungen werden der Kundschaft gemäss Aufwand verrechnet. Keine Garantie besteht auch für Schäden, die auf Benutzungsfehler zurückzuführen sind. Comfortfloor Schweiz AG übernimmt keine Verantwortlichkeit für Konstruktionsfehler von mit den Vertragsgegenständen verbundenen Installationen oder Einrichtungen, fehlerhafte Fundamente, Bodenaufbauten oder dergleichen, die sich auf die Funktionstauglichkeit der Vertragsgegenstände auswirken. Auf Plattenbeläge und deren Verlegearbeiten, welche von Comfortfloor Schweiz AG ausgeführt werden, wird eine Garantie von 2 Jahren nach den Bestimmungen der SIA Norm 118 gewährt. Diese ist jedoch ausdrücklich ausgeschlossen für Silikonfugen.
12. Haftungsausschluss
Comfortfloor Schweiz AG erbringt gegenüber der Kundschaft ausdrücklich die gemäss Ziff. 11 umschriebenen Garantieleistungen. Jede weitergehende Haftung, ob direkt oder indirekt mit Garantieleistungen zusammenhängend oder nicht, gegenüber der Kundschaft oder Dritten wird, ungeachtet der Art und des Umfangs, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich ausgeschlossen.
13. Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte
Sämtliche gewerblichen Schutzrechte (Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte etc.) und Urheberrechte an den Vertragsgegenständen und an mitgelieferten Doku-mentationen und/oder sonstigen Unterlagen verbleiben ausschliesslich bei Comfortfloor Schweiz AG bzw. bei deren Lizenznehmer. Die Kundschaft erwirbt keine solchen Rechte an Vertragsgegenständen und Dokumentationen.
14. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist am Sitz der Comfortfloor Schweiz AG, derzeit Rickenbach LU. Anwendbar ist schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Lieferungen und Dienstleistungen der Comfortfloor Schweiz AG ist der Sitz der Comfortfloor Schweiz AG, zurzeit Rickenbach LU, Schweiz. Die Kundschaft verzichtet in Kenntnis ihrer Rechte auf ihren Sitz- bzw. Wohnsitzgerichtsstand.
Comfortfloor Schweiz AG behält sich jedoch vor, die Kundschaft an ihrem Sitz bzw. Wohnsitz zu belangen.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von Comfortfloor Schweiz AG ab 01.01.2001. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kundschaft finden, auch wenn die Kundschaft diese vorbehält, keine Anwendung.
Comfortfloor Schweiz AG, Rickenbach, 3.11.2014
